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Steuerliche Einordnung

06

Steuerliche Folgen ergeben sich aus dem konkreten Wirtschaftsgut und seiner tatsächlichen Nutzung.

Die steuerliche Einordnung eines Tiny Houses hängt nicht allein von seiner Bezeichnung oder technischen Mobilität ab. Entscheidend sind unter anderem Eigentum, Ausgestaltung, Zuordnung, tatsächliche Nutzung und die individuelle betriebliche Situation.

01

IAB und Sonderabschreibung sind nicht automatisch anwendbar

§ 7g EStG knüpft an gesetzlich bestimmte Voraussetzungen an. Dazu gehören unter anderem ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, betriebliche beziehungsweise gesetzlich begünstigte Vermietungsnutzung sowie betriebs- und personenbezogene Grenzen.

Ob ein konkretes mobiles Tiny House diese Voraussetzungen erfüllt, muss vor der steuerlichen Gestaltung im Einzelfall geprüft und dokumentiert werden.

02

Technik, Vertrag und tatsächliche Durchführung müssen übereinstimmen

Eine steuerliche Beurteilung kann nur tragen, wenn Modell, Eigentumszuordnung, Betreiberstruktur, Standort und tatsächliche Nutzung dem geprüften Sachverhalt entsprechen. Abweichungen können eine neue Bewertung erfordern.

03

Fachinformation ist keine Produktfreigabe

Allgemeine Hinweise oder ein Gutachten zu bestimmten Ausgangsfällen bestätigen nicht automatisch jedes Modell, jeden Standort, jeden Vertrag oder jedes Investitionsvorhaben. Eine individuelle Steuerberatung durch eine dazu befugte Person oder Berufsausübungsgesellschaft muss vor einer steuerlich motivierten Entscheidung erfolgen.

04

Produktanbieter und Steuerberatung bleiben getrennt

Die CFS Tiny House GmbH stellt Produkt-, Standort-, Betreiber- und Projektdaten bereit. Sie erbringt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung und erstellt keine persönliche Steuerberechnung.

Eine persönliche Steueranalyse, Steuerrechnung, IAB- oder AfA-Prüfung sowie Buchungs- und DATEV-Einrichtung erfolgen nur auf Grundlage eines gesonderten Mandats mit der CFS Steuerberatungsgesellschaft mbH oder einem anderen dazu befugten Steuerberater. Die Investitionsentscheidung bleibt beim Erwerber.

Amtliche Grundlage

Weiterführende Primärquelle.

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